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Klage eines Netzwerk-Mitglieds gegen 2G-Regelung

Aktualisiert am 8.03.2022

Klage gegen die 2G-Regelung in Sachsen!

Mit dem Eröffnen einer Unterstützungskasse unterstützt das Netzwerk MUSIK IN FREIHEIT die Klage eines seiner Mitglieder gegen die 2G-Regelung in Sachsen. Der positive Ausgang dieser sog. Normenkontrollklage dürfte Auswirkungen für alle Musiker in ganz Deutschland haben.

Im Herbst 2021 wurde durch den Freistaat Sachsen von den 3G-Konzerten und dem 2G-Options-Modell plötzlich bei allen schon als 3G beworbenen Konzerten willkürlich und abrupt auf 2G-Pflicht umgestellt. 2G ist eine mittelbare Impfpflicht.

Nachdem der Freistaat Sachsen diese willkürliche Änderung bei Veranstaltungen vorgenommen hatte, übernahmen alle weiteren Bundesländer eben diese 2G-Pflicht bei Konzerten als Zwangsmodell und unterbanden damit das bis dahin genutzte 3G-Modell. Sie grenzten damit bundesweit alle Menschen aus der kulturellen Teilhabe an der Kultur aus, wenn diese einen natürlichen Gesundheitsstatus ohne ein mRNA-Zertifikat haben. Diese Übergriffigkeit des Staates gegenüber der Kultur hatte System. Er war der erste Versuch einer mittelbaren Impfpflicht, in der die Kultur dafür instrumentalisiert und missbraucht werden sollte.

Ein Musiker klagt daher am OVG Bautzen gegen diese 2G-Pflicht. Die Ausgrenzung von Menschen aus der Kultur verstößt gegen das zwingende Völkerrecht aus Art. 2 und aus 15 Sozialpakt 1, aber auch gegen Art. 7 Satz 2 Zivilpakt 1. Außerdem ist das mRNA-Produkt durch die EMA nur bedingt zugelassen und durch das PEI lediglich für die 2. und 3. Studie zugelassen. Die 2G Verordnung beruht also auf der Grundlage eines Arzneimittels, welches sich noch in der Verträglichkeitsprüfungsstudie befindet. Ein solches Arzneimittel kann weder für eine mittelbare oder unmittelbare Impfpflicht verwendet werden, noch kann ein Mensch deshalb ausgegrenzt werden.

Nach Art. 25 GG steht das zwingende Völkerrecht aus dem Sozialpakt 1 und dem Zivilpakt 1 über dem deutschen Gesetz. Es hat den rechtlichen Rang von Menschenrecht. Da der Musiker durch die erste Verordnung, die die „G-Pflicht“ einführte, unmittelbar in seiner laufenden Tournee betroffen wurde, suchte er sich den Freistaat Sachsen als Klageort aus, weil dort eine Normenkontrollklage möglich ist. Eine Normenkontrollklage hat den Vorteil, dass bei Feststellung einer Gesetzeswidrigkeit der 2G-Pflicht diese Gesetzeswidrigkeit auch für alle anderen Betroffenen gilt. Um einen Prozess am Bundesverwaltungsgericht zu erreichen, welches sich bis heute noch nie mit der Rechtswidrigkeit von 2G befassen musste, beabsichtigt der Kläger den gesamten Rechtsweg zu beschreiten, bis die Rechtswidrigkeit von 2G festgestellt ist. Wenn nötig, würde er auch bis zum EuGH oder nach Straßburg an den Menschengerichtshof gehen. Selbst bei einer geplanten allgemeinen Impfpflicht für die Zukunft, die ebenfalls rechtswidrig ist, wäre eine gewonnene Klage bezüglich 2G im Jahre 2021 ein großer Erfolg. Daraus resultieren Amtshaftungsansprüche für alle Betroffenen dieser Regelung.

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